Satzung

Satzung des Fördervereins Rittergut Orr e.V.

Download der Satzung als PDF: Vereinssatzung Rittergut Orr e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 31. Januar 2012 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein Rittergut Orr“ und hat seinen Sitz in Pulheim. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 6 AO), die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO), die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO).Die Förderung wird verwirklicht durch die Restaurierung und dem Erhalt des unter Denkmalschutz stehenden „Haus Orr“, entsprechend der Vorgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, sowie die Förderung der Wiederherstellung der denkmalgeschützten Parkanlage. Die Restaurierungsmaßnahmen werden vom Eigentümer des „Ritterguts Haus Orr (Pulheim)“ als Hilfsperson i.S.d. § 57 Absatz 1 Satz 2 AO durchgeführt. Der Eigentümer darf in diesem Zusammenhang keinerlei Begünstigung nach § 7i bzw. §10f EStG in Höhe der Bezuschussung durch den Verein beantragen. Der Verein bezuschusst ausschließlich Kosten, die die Voraussetzungen des §7i EStG erfüllen und ermöglicht, dass die Allgemeinheit in angemessenem Umfang Zugang zu dem Denkmal sowie dem Grundstück erhält – der Verein führt regelmäßig öffentlich zugängliche Veranstaltung auf dem Rittergut durch und veröffentlicht jährlich einen Kalender mit Öffnungszeiten – und eine sinnvolle Nutzung i.S.d. §7i Absatz 1 EStG sicher gestellt ist. Es besteht eine Rückzahlungspflicht der finanziellen Fördermittel für 15 Jahre ab Fertigstellung der Baumaßnahme bei Veräußerung bzw. nicht denkmalgemäßer Nutzung entsprechend gesondert abzuschließendem Fördervertrag.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Beiträge, Geldsammlungen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme fördernder Mitglieder ist zulässig.

(2) Die Anmeldung zur Aufnahme ist jederzeit möglich und schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

§ 5 Beiträge, Spenden

(1) Für das Kalenderjahr wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal gebührenfrei an den Verein zu zahlen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann einen einmaligen Aufnahmebeitrag beschließen.

(3) Der Verein nimmt Spenden entgegen.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger wählen. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt eines Vorstandsmitglieds. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(3) Zum erweiterten Vorstand gehören zwei Beisitzer/innen. Die Beisitzer/innen werden vom Eigentümer „Gut Pletschmühle GmbH &Co KG“ entsandt und haben kein Stimmrecht. Die Beisitzer/innen sollen den Vorstand durch ihr besonderes Fachwissen über das „Rittergut Orr“ unterstützen und die enge Zusammenarbeit mit dem Eigentümer „Gut Pletschmühle GmbH & Co KG“
fördern. Beisitzer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vereins sein.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung auf.

(6) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Über die Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu führen, das jeweils vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Der/die Schatzmeister/in, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Schatzmeister/in, verwaltet das Vermögen des Vereins und führt über alle Geschäftsfälle Buch. Jährlich ist eine Rechnungsprüfung durchzuführen, die von den durch die Mitgliederversammlung gewählten zwei Prüfern erfolgt.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder oder mindestens 25 v.H. der Mitglieder dies beantragen.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform (per Brief oder E-Mail) einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig,unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder.

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von drei Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Eine Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

(7) In der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über seine Tätigkeit und legt den Jahresbericht des Vorstandes und den Bericht des Rechnungsprüfers vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes, wählt die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüfer.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pulheim, Alte Kölner Str. 26, 50259 Pulheim, zwecks Verwendung für Denkmalschutzmaßnahmen des „Ritterguts Orr“, sowie dem angeschlossenen Landschaftspark.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Die Satzung ändert die am 31. Januar 2012 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Förderverein Rittergut Orr“ beschlosse Satzung und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister

Sitz des Vereins "Förderverein Rittergut Orr" ist Pulheim.